Was Sie über die Immobilienertragssteuer wissen sollten

In Österreich fällt auf Immobilienerträge die sogenannte “Immobilien-Ertragssteuer” an. Diese Steuer betrifft Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte (Baurecht). Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Bei Schenkungen und Erbschaften fällt grundsätzlich keine Immo-Est an.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Neu,- und Altvermögen, da sich unterschiedliche Steuersätze daraus ergeben. Dies setzt sich wie folgt zusammen:

Neuvermögen:

Als steuerrechtliches Neuvermögen gelten alle entgeltlichen Erwerbe von Grund und Boden inklusive Gebäude, die ab dem 31.03.2002 erfolgten.

Altvermögen:

Steuerrechtliches Altvermögen sind sohin im Gegenzug alle entgeltlichen Anschaffungen von Grund und Boden inklusive Gebäude, die vor dem 31.03.2002 liegen.

Erfolgte nach dem 31.12.1987 eine Änderung der Widmung von Grünland in Bauland, beträgt die Steuerbelastung 18% vom Veräußerungserlös.

Wer ist steuerpflichtig?

Natürliche Personen.

Was ist die Bemessungsgrundlage?

Neuvermögen: Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Veräußerungsgewinn, der sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Veräußerungskosten ergibt.

Altvermögen: 4,2% auf den Veräußerungserlös.

Wie hoch ist der Steuersatz?

Bei Neuvermögen beträgt der Steuersatz in der Regel 30% auf den Veräußerungsgewinn, bei Altvermögen 4,2% auf die Verkaufssumme.

Gibt es Ausnahmen?

Davon ausgenommen sind im Wesentlichen nur der Hauptwohnsitz. Es fällt keine Immo-Est an, wenn Sie

  • die Immobilie (samt Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1000m²) ab Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt haben,
  • oder in den letzten 10 Jahren, 5 Jahre durchgehend den Hauptwohnsitz dort begründet hatten, (dazwischen kann die Wohnung vermietet gewesen sein)
  • oder das Gebäude selbst hergestellt haben (Bauführung kann natürlich durch eine Baufirma erfolgt sein, finanzielles Baurisiko tragen jedoch Sie)

Für spezielle Fälle können wir Ihnen mit unseren Partner Rechtsanwaltskanzleien innerhalb kürzester Zeit alle Anliegen diesbezüglich für Sie klären.

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